Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,
BG
Paragraph 542
01.01.1972
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im Paragraph 500, angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 502, Absatz 2, zweiter und dritter Satz zu bewilligen.
Rentenversicherung, Pensionsversicherung
30.09.2024
10008147
NOR12094160
N6195546150L