Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 532

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.

Paragraph 532,

  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung der Arbeiter ist für Männer der Geburtsjahrgänge 1890 und früher und für Frauen der Geburtsjahrgänge 1895 und früher abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 233, Absatz eins, unter dem Anrechnungszeitraum der längste, unmittelbar vor dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,), jedoch nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Zeitraum zu verstehen, der noch zu einem Drittel durch Versicherungszeiten gedeckt ist.
  2. Absatz 2,In der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind Versicherungszeiten, auch wenn die Voraussetzungen für deren Anrechenbarkeit nach Paragraph 233, nicht gegeben sind, unter der Bedingung anrechenbar, daß am Stichtage der Zeitraum seit dem Beginn des ersten Versicherungsmonates mindestens zu drei Vierteln mit Versicherungszeiten ausgefüllt ist. Paragraph 233, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Waren in der österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung am 31. Dezember 1938 mindestens 180 Beitragsmonate erworben, so sind die bis dahin in dieser Versicherung erworbenen Beitragsmonate, auch wenn die Voraussetzungen für deren Anrechenbarkeit weder nach Paragraph 233, noch nach Absatz 2, gegeben sind, anrechenbar, sofern diese Zeiten bei Berücksichtigung der vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen, nach Paragraph 233, Absatz 3, außer Betracht bleibenden Zeiten den Zeitraum zwischen dem Beginn der ersten Versicherungszeit und der Vollendung des 60., bei Frauen des 55. Lebensjahres mindestens zu drei Vierteln ausfüllen.

Schlagworte

Angestelltenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094149

alte Dokumentnummer

N6195546139L