Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,
BG
Paragraph 527
01.01.1956
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an einer Krankheit, die erst auf Grund dieses Bundesgesetzes (Anlage 1) als Berufskrankheit anerkannt worden ist, so werden ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten ist und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt wird. Rechtskräftige Entscheidungen stehen nicht entgegen. Die Leistungen werden frühestens vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an gewährt.
15.10.2024
10008147
NOR12094142
N6195546132L