Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 526,

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Text

Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung

Paragraph 526,

Die Bestimmungen des Paragraph 210, über die Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen sind auch anzuwenden, wenn von den gemeinsam zu entschädigenden Versicherungsfällen einer oder mehrere vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten sind und der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eintritt.