Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 522 l,

Inkrafttretensdatum

01.07.1970

Text

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Mai 1942 und Nichterfüllung der Wartezeit

Paragraph 522 l,

  1. Absatz einsAnspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Mai 1942 infolge eines Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit), der (die) aus der Unfallversicherung entschädigt wird, gestorben ist und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, oder Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, nachgewiesen sind; die Wartezeit gilt als erfüllt.
  2. Absatz 2Paragraph 522 k, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.