Absatz eins,Die Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten, für die bisher die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gegolten haben, sowie derartige Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit sie nicht nach Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind, sind auf Grund der Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:
- Litera aAls Bemessungszeitpunkt im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, gilt der Anfall der Rente (der Teilleistung in Fällen der Wanderversicherung nach den bis 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften), sofern sie aber nicht an einem Monatsersten angefallen ist, der dem Anfall folgende Monatserste; bei Hinterbliebenenrenten gilt als Bemessungszeitpunkt der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste;
- Litera bals für die Leistungsbemessung anrechenbare Versicherungsmonate (Paragraph 261, Absatz 3,) gelten, unbeschadet der Ersatzzeitenanrechnung nach Paragraph 229,, die bei der Rentenfeststellung berücksichtigten Versicherungszeiten zuzüglich einer Pauschalabgeltung für sonstige Ersatzzeiten im Ausmaß von zwölf Monaten;
- Litera cder für die Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 229, in Betracht kommende Zeitraum endet mit dem Bemessungszeitpunkt (Litera a,), wenn dieser vor dem 1. Jänner 1939 liegt;
- Litera dfür die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 261, Absatz eins,) ist Paragraph 248, Absatz 3, anzuwenden;
- Litera edie gemäß Paragraph 230, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 238,, wenn bei der Feststellung der neu zu berechnenden Rente nur Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, die vor dem 1. Jänner 1939 liegen; unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist für Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1939 der Betrag der Bemessungsgrundlage, die bei Ermittlung der neu zu berechnenden Rente herangezogen wurde, als Beitragsgrundlage anzusetzen;
- Litera feine gemäß Paragraph 254, Absatz 2, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 239,