Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 522 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Neuberechnung von Renten aus der Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften bemessen worden sind und die nicht schon nach den Vorschriften des Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind.

Paragraph 522 g,

  1. Absatz eins,Die Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten, für die bisher die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gegolten haben, sowie derartige Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit sie nicht nach Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind, sind auf Grund der Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:
    1. Litera a
      Als Bemessungszeitpunkt im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, gilt der Anfall der Rente (der Teilleistung in Fällen der Wanderversicherung nach den bis 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften), sofern sie aber nicht an einem Monatsersten angefallen ist, der dem Anfall folgende Monatserste; bei Hinterbliebenenrenten gilt als Bemessungszeitpunkt der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste;
    2. Litera b
      als für die Leistungsbemessung anrechenbare Versicherungsmonate (Paragraph 261, Absatz 3,) gelten, unbeschadet der Ersatzzeitenanrechnung nach Paragraph 229,, die bei der Rentenfeststellung berücksichtigten Versicherungszeiten zuzüglich einer Pauschalabgeltung für sonstige Ersatzzeiten im Ausmaß von zwölf Monaten;
    3. Litera c
      der für die Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 229, in Betracht kommende Zeitraum endet mit dem Bemessungszeitpunkt (Litera a,), wenn dieser vor dem 1. Jänner 1939 liegt;
    4. Litera d
      für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 261, Absatz eins,) ist Paragraph 248, Absatz 3, anzuwenden;
    5. Litera e
      die gemäß Paragraph 230, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 238,, wenn bei der Feststellung der neu zu berechnenden Rente nur Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, die vor dem 1. Jänner 1939 liegen; unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist für Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1939 der Betrag der Bemessungsgrundlage, die bei Ermittlung der neu zu berechnenden Rente herangezogen wurde, als Beitragsgrundlage anzusetzen;
    6. Litera f
      eine gemäß Paragraph 254, Absatz 2, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 239,
  2. Absatz 2,Die nach den Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage ist mit dem für die Zeit vor 1939 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
  3. Absatz 3,Auf die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 neu berechneten Renten findet Paragraph 522, Absatz 2, keine Anwendung.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094132

alte Dokumentnummer

N6195546122L