Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 515

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer.

Paragraph 515,

  1. Absatz eins,Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung Weiterversicherten als Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 16,;
    2. Ziffer 2
      in der Rentenversicherung Weiterversicherten sowie nach den bisherigen Bestimmungen auf Grund der Selbstversicherung in einer Rentenversicherung Versicherten als Weiterversicherte im Sinne des Paragraph 17,;
    3. Ziffer 3
      in der Krankenversicherung auf Grund der Versicherungsberechtigung Versicherten als Selbstversicherte in sinngemäßer Anwendung der für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, geltenden Vorschriften;
    4. Ziffer 4
      in der Unfallversicherung freiwillig Versicherten als in der Unfallversicherung Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 19,
  2. Absatz 2,Selbständig Erwerbstätige, deren Ehegatten und Kinder, die sich nach bisher geltender satzungsmäßiger Bestimmung eines Unfallversicherungsträgers über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichert haben (Zusatzversicherung der Unternehmer), bleiben auf dieser Grundlage auch weiterhin höherversichert. Diese Zusatzversicherung kann schriftlich im vorhinein zum 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gekündigt oder hinsichtlich der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094117

alte Dokumentnummer

N6195546107L