Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 511

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung.

Paragraph 511,

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben Dienstnehmer, die am 1. Jänner 1956 in einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen und nicht bereits zur Versicherung angemeldet sind, bis 29. Februar 1956 beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 36, 41 bis 43, 111 bis 113 entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die vor dem 1. Jänner 1956 ins Ausland entsendet worden sind, gelten als im Inland beschäftigt, sofern sie am 1. Jänner 1956 noch im Ausland beschäftigt sind und diese Beschäftigung die Dauer eines Jahres nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann auf einen bis 30. September 1956 zu stellenden Antrag des Dienstgebers die Frist entsprechend verlängern, wenn die Art der Beschäftigung es begründet.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094112

alte Dokumentnummer

N6195546102L