Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,
BG
Paragraph 508
01.01.1956
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1956 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1956 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
27.09.2024
10008147
NOR12094109
N6195546099L