(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 1 und § 24b Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der am 31. Dezember 1955 geltenden Fassung werden aufgehoben. Im § 24 Abs. 1 des gleichen Gesetzes sind die Worte „unbeschadet der Bestimmungen des § 70 des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung“ zu streichen. § 24c Abs. 5 letzter Satz des bezeichneten Gesetzes hat zu lauten: „§ 24b Abs. 1 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 24 b, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der am 31. Dezember 1955 geltenden Fassung werden aufgehoben. Im Paragraph 24, Absatz eins, des gleichen Gesetzes sind die Worte „unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 70, des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung“ zu streichen. Paragraph 24 c, Absatz 5, letzter Satz des bezeichneten Gesetzes hat zu lauten: „§ 24b Absatz eins, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“