(8)Absatz 8,Nicht gedeckter Aufwand gemäß Abs. 7 ist der Betrag, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 80 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Abs. 5 außer Betracht zu lassen. Der nicht gedeckte Aufwand eines Geschäftsjahres ist von jedem Pensionsversicherungsträger nach Abs. 1 bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.Nicht gedeckter Aufwand gemäß Absatz 7, ist der Betrag, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 80, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß Paragraph 80 b, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31 e, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Absatz 5, außer Betracht zu lassen. Der nicht gedeckte Aufwand eines Geschäftsjahres ist von jedem Pensionsversicherungsträger nach Absatz eins bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.