(2)Absatz 2,Die Verbandskonferenz besteht aus den Obmännern der in § 427 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und dem Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie den Obmann-Stellvertretern der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, einer Gebietskrankenkasse und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen aus der Gruppe der Dienstgeber, dem Obmann-Stellvertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aus der Gruppe der Dienstnehmer und einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem Verbandspräsidium (Abs. 5). Für jeden Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers aus seiner Mitte ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben Gruppe der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.Die Verbandskonferenz besteht aus den Obmännern der in Paragraph 427, Ziffer eins bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und dem Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie den Obmann-Stellvertretern der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, einer Gebietskrankenkasse und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen aus der Gruppe der Dienstgeber, dem Obmann-Stellvertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aus der Gruppe der Dienstnehmer und einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem Verbandspräsidium (Absatz 5,). Für jeden Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers aus seiner Mitte ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben Gruppe der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.