Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Pflichten der Beiratsmitglieder

Paragraph 440 b,

  1. Absatz einsDen Mitgliedern des Beirates obliegt es,
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke der Information und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
    2. Ziffer 2
      an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers die sozialversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Paragraph 424, erster und zweiter Satz ist anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093992

alte Dokumentnummer

N6195545982L