Absatz eins,Die Generalversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
- Ziffer einsdie Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
- Ziffer 2die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung;
- Ziffer 3die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
- Ziffer 4die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;
- Ziffer 5die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
- Ziffer 6die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.