Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,
BG
Paragraph 425
01.01.1994
31.12.2019
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte solange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
21.01.2019
10008147
NOR12093975
N6195545965L