(5)Absatz 5,Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im § 400 bezeichneten Berufungen und über die im § 401 bezeichneten Rekurse in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich erscheint.Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im Paragraph 400, bezeichneten Berufungen und über die im Paragraph 401, bezeichneten Rekurse in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich erscheint.