in Leistungssachen nach § 354 Z. 1 bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (§ 390 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (Paragraph 390, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;