Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 385

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zurücknahme und Änderung der Klage.

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, oder Ziffer 4, kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 384, Absatz 2, eine Leistung zu gewähren, so ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage (Paragraph 383, Absatz eins,) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben werden. Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
  2. Absatz 2,Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ist hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 4, hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes ergeht, zulässig; Paragraph 383, Absatz 2, erster Satz ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Tritt durch die Klage ein Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem er im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über diese Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den gleichen Anspruch betreffenden früher gefällten Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Wien weder von Amts wegen noch auf Einrede zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093935

alte Dokumentnummer

N6195545925L