Absatz eins,Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, oder Ziffer 4, kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 384, Absatz 2, eine Leistung zu gewähren, so ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage (Paragraph 383, Absatz eins,) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben werden. Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, kann die Klage nicht zurückgenommen werden.