Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 360

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Rechts- und Verwaltungshilfe.

Paragraph 360,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.
  4. Absatz 4,Die Gerichte erster Instanz haben mit dem Abschluß der Eintragung des Namens, des Geburtsdatums, des Sterbedatums und einer allfälligen Adresse des Verstorbenen in das gerichtliche Abhandlungsregister diese Daten unverzüglich an den Hauptverband automationsunterstützt zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat jeden Todesfall der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches mitzuteilen.

Schlagworte

Rechtshilfe, Versicherungswesen, Meldewesen

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093909

alte Dokumentnummer

N6195545899L