Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 350

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Abgabe von Heilmitteln.

Paragraph 350,

  1. Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      Verordnung durch einen mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehenden Arzt und
    3. Ziffer 3
      freie Verschreibbarkeit nach dem vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnis (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera b,) bzw. nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera a,) oder bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2,Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten gleichzustellen.

Schlagworte

chefärztliche Bewilligung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093897

alte Dokumentnummer

N6195545887L