Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 336

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.

Paragraph 336,

Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß Paragraph 332, aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093874

alte Dokumentnummer

N6195545864L