Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,
BG
Paragraph 336
01.01.1956
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß Paragraph 332, aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.
18.06.2024
10008147
NOR12093874
N6195545864L