Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,
BG
Paragraph 329
01.01.1980
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (Paragraphen 324 bis 327) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.
08.03.2024
10008147
NOR12093867
N6195545857L