Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 317

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausmaß des Ersatzanspruches.

Paragraph 317,

  1. Absatz eins,Als Ersatz nach Paragraph 315 und Paragraph 316, Absatz eins, ist für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten:
    1. Litera a
      wenn weder Krankengeld noch Anstaltspflege gewährt wurde, ein Betrag in der Höhe des halben dem Versicherten aus der Krankenversicherung sonst gebührenden Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,);
    2. Litera b
      wenn Krankengeld geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1½fachen Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,);
    3. Litera c
      wenn Anstaltspflege geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1¾fachen des dem Versicherten sonst gebührenden Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,), sofern ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, ein Betrag in der Höhe der Aufwendungen für diese Anstaltspflege.
  2. Absatz 2,Tritt infolge des Arbeitsunfalles Arbeitsunfähigkeit während der Kranken(Heil)behandlung überhaupt nicht ein, so entfällt jede Ersatzpflicht zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Unfallversicherung für die Aufwendungen der Kranken(Heil)behandlung.
  3. Absatz 3,Die Einzelabrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche nach Paragraph 315 und Paragraph 316, hat zu unterbleiben, soweit nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Einzelabrechnung zwischen Versicherungsträgern wegen der geringen Zahl der Verrechnungsfälle zuläßt. Die Versicherungsträger, zwischen denen eine Abrechnung nicht stattfindet, haben zu vereinbaren, daß die gegenseitigen Ersatzansprüche durch vierteljährlich von den Trägern der Unfallversicherung an die Träger der Krankenversicherung zu leistende Pauschbeträge abgegolten werden. Die Vereinbarungen haben auch sonstige, die Abrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, Geltungsdauer der Vereinbarung, Auflösungsgründe, zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Kostenersatzpflicht des Unfallversicherungsträgers nach Paragraph 193, wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht berührt.
  5. Absatz 5,In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, Absatz eins und 2 sind von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 315 bis 319 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach Paragraph 317, Absatz eins, an die Stelle des Krankengeldes ein Sechzigstel des Monatsentgeltes tritt.

Schlagworte

Krankenbehandlung, Heilbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093849

alte Dokumentnummer

N6195545839L