Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger
§ 307d.Paragraph 307 d,
(1)Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
(2)Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Frage:Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage:
Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung in einem Genesungsheim);
Unterbringung in einem Erholungsheim;
Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28);Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28,);
Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 bis 4 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins bis 4 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
§ 155 Abs. 3 gilt entsprechend.Paragraph 155, Absatz 3, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Die Pensionsversicherungsträger können Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.
(4)Absatz 4,Die Pensionsversicherungsträger können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (§ 123) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.Die Pensionsversicherungsträger können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
(5)Absatz 5,Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge einem Krankenversicherungsträger übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
(6)Absatz 6,Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S (Anm. 1) und höchstens 180 S (Anm. 2) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger zu entrichten.Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S Anmerkung eins, ) und höchstens 180 S Anmerkung 2, ) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27,). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger zu entrichten.
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 73 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 73 S
gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 75 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 75 S
gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 76 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 76 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 78 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 78 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 80 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 80 S
Anm. 2: für 1997: 187 SAnmerkung 2, : für 1997: 187 S
für 1998: 191 S
für 1999: 194 S
für 2000: 198 S
für 2001: 203 S)