Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 301

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 301,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß den Paragraphen 302 bis 304, Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den im Paragraph 300, Absatz eins, bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges, sofern und solange die Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 260,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 304, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093826

alte Dokumentnummer

N6195545816L