Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
- Ziffer einsdie Invalidität (Paragraph 280,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- Ziffer 2die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
- Ziffer 3er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension, eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.