Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 270,

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch III.
Pensionsversicherung der Angestellten.

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 270,

In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension, die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt römisch II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093787

alte Dokumentnummer

N6195545777L