Absatz eins,Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
- Ziffer einsdie Invalidität (Paragraph 255,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- Ziffer 2die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
- Ziffer 3er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.