Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 231

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versicherungsmonate, Begriff

Paragraph 231,

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 308 und 311 sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei in folgender Weise vorzugehen ist:

  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a, :
    1. Litera a
      Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.
    2. Litera b
      Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Litera a, Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem – auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten – Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Litera a, nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.
    Bei Anwendung der Litera a und b sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragszeit der Pflichtversicherung,
    Ersatzzeit,
    Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
    Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
    knappschaftliche Pensionsversicherung,
    Pensionsversicherung der Angestellten,
    Pensionsversicherung der Arbeiter,
    innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:
    Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
    Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.
    Die Bestimmungen des Paragraph 244, Absatz 2 und des Paragraph 249, Absatz eins, bleiben hievon unberührt.
  2. Ziffer 2
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a wegfallen.
  3. Ziffer 3
    Ist für ein und denselben Kalendermonat Ziffer eins und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Ziffer eins, als auch 2 zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093731

alte Dokumentnummer

N6195545721L