Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 215 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

Paragraph 215 a,

  1. Absatz eins,Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (Paragraph 215,), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages einer nach Paragraph 215, Absatz eins, zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der nach Paragraph 215, Absatz 3, gebührenden Witwen(Witwer)rente.
  2. Absatz 2,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4,Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5,Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente, Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093711

alte Dokumentnummer

N6195545701L