Absatz eins,Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i teilversicherten Schülern und Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, 50 vH) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen:
- Litera aein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
- Litera beine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, bzw. dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,,
- Litera ceine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,,
- Litera dein Unfall bzw. eine Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,,
- Litera eSchäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, Entschädigung zu leisten ist,
- Litera fSchädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind.