Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 199

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Übergangsgeld

Paragraph 199,

  1. Absatz eins,Der Unfallversicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 60 v. H. der Bemessungsgrundlage. Es ist für die Angehörigen von Versehrten (Paragraph 123,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10 v. H. und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages gerundet auf volle Schilling.
  3. Absatz 3,Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Unfallversicherungsträger neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 123,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093691

alte Dokumentnummer

N6195545681L