Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Besondere Unterstützung.

Paragraph 196,

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 191,) oder einer Krankenbehandlung (Paragraph 119,) kann der Träger der Unfallversicherung dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093688

alte Dokumentnummer

N6195545678L