Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 195

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege

Paragraph 195,

  1. Absatz eins,Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit, so gebührt dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 123, Absatz 2, 4 und 7) bzw. Taggeld nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6, Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Das tägliche Familiengeld beträgt für einen Angehörigen 1,6 v. H., für jeden weiteren Angehörigen 0,4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2,8 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Besteht wegen Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen kein Anspruch auf Familiengeld, so gebührt Taggeld in der Höhe von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 4,Familiengeld bzw. Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld bzw. Taggeld zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.
  5. Absatz 5,Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen (Paragraph 138, Absatz 2,) sind, fällt das Familiengeld bzw. das Taggeld mit Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an.
  6. Absatz 6,Trifft der Bezug von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld zusammen, so ruht dieser Anspruch in der Höhe des Bezuges von Krankengeld aus der Krankenversicherung; hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie die Zeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld ruht, gleichzuhalten.
  7. Absatz 7,Die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i Teilversicherten sind vom Anspruch auf Familien- und Taggeld ausgeschlossen.

Schlagworte

Krankenanstalt, Kuranstalt, Geldbezug

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093687

alte Dokumentnummer

N6195545677L