Absatz eins,Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit, so gebührt dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 123, Absatz 2, 4 und 7) bzw. Taggeld nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6, Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.