Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,
BG
Paragraph 190
01.01.1956
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
01.03.2024
10008147
NOR12093681
N6195545671L