Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
6. UNTERABSCHNITT.
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; Krankheitsverhütung
Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit
§ 155.Paragraph 155,
(1)Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2)Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
(3)Absatz 3,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S (Anm. 1) und höchstens 180 S (Anm. 2) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten.Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S Anmerkung eins, ) und höchstens 180 S Anmerkung 2, ) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27,). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten.
(4)Absatz 4,Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28,) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 73 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 73 S
gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 75 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 75 S
gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 76 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 76 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 78 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 78 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 80 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 80 S
Anm. 2: für 1997: 187 SAnmerkung 2, : für 1997: 187 S
für 1998: 191 S
für 1999: 194 S
für 2000: 198 S
für 2001: 203 S)