Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bemessungsgrundlage.

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der Versicherte auf Grund seines Arbeitsverdienstes in dem dem Ende des vollen Entgeltanspruches zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,) für die Beitragsermittlung eingereiht war oder einzureihen gewesen wäre, wenn der Beitrag lohnstufenmäßig ermittelt worden wäre; kommt ein zuletzt vorangegangener Beitragszeitraum für den Versicherten nicht in Betracht, so tritt an seine Stelle der laufende Beitragszeitraum. Wurde der Beitrag für den Versicherten nach Lohnstufen ermittelt und ist im zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum eine Änderung der Lohnstufe eingetreten, so ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur die letzte Lohnstufe maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Satzung kann bestimmen, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Versicherten, wie zum Beispiel für Beschäftigte bei Dienstgebern, mit denen Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge getroffen werden, und für ganz oder teilweise nicht nach Zeit entlohnte Dienstnehmer ein anderer Beitragszeitraum als der im Absatz eins, bezeichnete oder daß mehrere dem Versicherungsfall vorangegangene Beitragszeiträume herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind bei der Bemessung der Barleistungen der Krankenversicherung in der Weise zu berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und 2 um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Sonderzahlungen (Paragraph 54, Absatz eins,) festgesetzt werden. Werden jedoch die Sonderzahlungen auf Grund einer Festsetzung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, oder 2 um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, der der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,)

  4. Absatz 5,Absatz eins, gilt sinngemäß zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in den Fällen des Paragraph 58 a,

Schlagworte

Lohnerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093604

alte Dokumentnummer

N6195545594L