Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,
BG
Paragraph 111
01.01.1996
31.12.2001
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Dienstgeber und sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 30 000 S bis 50 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
Meldepflicht, Anzeigepflicht
23.04.2024
10008147
NOR12093589
N6195545579L