Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,
BG
Paragraph 108 i
01.01.1986
30.06.1993
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge – ausgenommen der Meßbetrag nach Paragraph 108 b, Absatz 2, – sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,
19.04.2024
10008147
NOR12093583
N6195545573L