Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 f,

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den

Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Festsetzung des Anpassungsfaktors

Paragraph 108 f, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im Absatz 3,, 4 und 5 genannten Grundsätze (Anpassungsbandbreite) festzusetzen.

  1. Absatz 2Kommt ein Gutachten des Beirates gemäß Paragraph 108 e, Absatz 10, nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im Absatz 3,, 4 und 5 genannten Grundsätze festzusetzen.
  2. Absatz 3Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (Paragraph 108, Absatz 6,) so festzusetzen, daß die Anpassungsfaktormeßzahl (Absatz 4,) für das Anpassungsjahr die Anpassungsrichtwertmeßzahl (Absatz 5,) für das Anpassungsjahr um nicht mehr als 1% unter- bzw. überschreitet. Daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% unterschreitet, ist unzulässig. Wird ein Anpassungsfaktor in einer Höhe festgesetzt, daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% überschreitet, ist dies nur dann zulässig, wenn gleichzeitig mit der Verordnung (Paragraph 108, Absatz 5,) in einem eigenen Bundesgesetz für den 1% überschreitenden Unterschiedsbetrag zwischen Anpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahl eine finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung des Anteiles der Summe der Bundesbeiträge an den Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung (Paragraph 79 a,) vorgesehen wird.
  3. Absatz 4Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsfaktormeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsfaktormeßzahl in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, festzusetzen. Die Anpassungsfaktormeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormeßzahl mit dem Anpassungsfaktor. Die Anpassungsfaktormeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  4. Absatz 5Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmeßzahl in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich das Anpassungsjahr. Wurde in einem Kalenderjahr von der Möglichkeit der Festsetzung eines höheren Anpassungsfaktors gemäß Absatz 3, dritter Satz Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmeßzahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormeßzahl für dieses Jahr durch die um 1% erhöhte für dieses Jahr zugrunde gelegte Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 14,, Ü. Art. römisch VI Absatz 3,) - 1.5.1965; Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 21,) - 1.1.1974; Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 32,) - 1.1.1981; Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,, Art. römisch IX Absatz eins,) - 1.1.1983; Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, Art. römisch VII Absatz 2,) - 1.1.1990; Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Art. römisch eins Ziffer 26, Litera a, u. Litera c,, Ü. Art. römisch VI Absatz 4 und Art. römisch IX Absatz 2, Ziffer 2,) - 1.1.1990; Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Art. römisch eins Ziffer 26, Litera b,, Ü. Art. römisch VI Absatz 4 und Art. römisch IX Absatz eins, Ziffer 2,) - 1.1.1990; Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, Art. römisch VII Absatz eins,) - 1.1.1991.

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, Art. römisch eins Ziffer 34,) - 1.7.1993.