Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 189/1955

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107,

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die

Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den

Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 107.

  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise bare Leistungen (§§ 131, 131a, 132 und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Bundesgesetzblatt Nr. 17/1969, Art. römisch eins Z 19) - 1.1.1969; Bundesgesetzblatt Nr. 775/1974, Art. römisch eins Z 21) - 1.9.1974; Bundesgesetzblatt Nr. 704/1976, Art. römisch eins Z 46) - 1.1.1977.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
    Bundesgesetzblatt Nr. 111/1986, Art. römisch eins Z 31) - 1.1.1986.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger auf Grund der Rückforderungsbescheide ist den Versicherungsträgern die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
  5. Absatz 5Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im § 107a Abs. 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben. Bundesgesetzblatt Nr. 31/1973, Art. römisch eins Z 67) - 1.1.1973;

Bundesgesetzblatt Nr. 530/1979, Art. römisch eins Z 23) - 1.1.1980;

Bundesgesetzblatt Nr. 335/1993, Art. römisch eins Z 32) - 1.7.1993;

Bundesgesetzblatt Nr. 13/1962, Art. römisch eins Z 58) - 1.1.1962; Bundesgesetzblatt Nr. 585/1980, Art. römisch eins Z 29) - 1.1.1981.