Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur freiwilligen Versicherung.

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für die
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 16, Absatz eins, bezeichneten Selbstversicherten, unbeschadet der Ziffer 2,, der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) fällt,
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Selbstversicherten der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der gemäß Paragraph 76 a, Absatz 3, genannte, jeweils geltende Betrag fällt; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins,, wenn der Selbstversicherte
      1. Litera a
        ein Einkommen bezieht, das das im Paragraph 8, Absatz 4, des Studienförderungsgesetzes 1992 bezeichnete Höchstausmaß jährlich überschreitet oder
      2. Litera b
        vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des Paragraph 17, des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
      3. Litera c
        vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;
      Litera c, ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist unbeschadet Absatz 3
    1. Litera a
      auf Antrag des Versicherten,
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält, auch auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    in einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Lohnstufe. Die Selbstversicherung darf jedoch nicht unter dem Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der gemäß Paragraph 76 a, Absatz 3, genannte, jeweils geltende Betrag fällt, in den Fällen der Litera b, überdies nicht unter der Lohnstufe, in die der zu leistende Unterhaltsbeitrag fällt, zugelassen werden. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  3. Absatz 3,Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Als monatliche Unterhaltsverpflichtung gelten, gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, während des Bestandes der Ehe 25 vH, nach Scheidung der Ehe 12,5 vH des nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Litera a
      während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Litera b
      nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden.
  5. Absatz 5,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093532

alte Dokumentnummer

N6195545522L