Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge für Zusatzversicherte

Paragraph 74 a,

  1. Absatz eins,Der Beitrag für die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, beträgt für jeden Versicherten 16 S, im Falle einer Versicherung nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, 24 S im Kalenderjahr. Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitrag nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Zusatzversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Bund leistet für jeden in der Zusatzversicherung Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag nach Absatz eins, entrichtet wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß. Dieser Beitrag ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu überweisen.
  3. Absatz 3,Die Fälligkeit des Beitrages nach Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093530

alte Dokumentnummer

N6195545520L