Absatz eins,Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
- Ziffer einsauf den Pflichtversicherten0,25 vH,
- Ziffer 2auf dessen Dienstgeber0,25 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage.