Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,
BG
Paragraph 9,
01.01.1956
31.12.2019
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Hauptverbandes (Paragraph 31,) Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen, aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
21.01.2019
10008147
NOR12093444
N6195545434L