Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Post- und Telegraphenverwaltung

>

§ 68.

  1. Absatz einsInwieweit für Dienstverrichtungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
  2. Absatz 2Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.