Absatz einsInwieweit für Dienstverrichtungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.