Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133/1955 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Paragraph 55,
01.02.1956
30.04.2004
Im Falle der Mitversehung des Steueraufsichtsdienstes oder sonstiger übertragener Dienstverrichtungen durch Zollwachbeamte bei Streifungen (Patrouillen) besteht für diese Dienstleistungen kein Anspruch auf eine besondere Entschädigung.