Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

§ 54.

  1. Absatz einsVorpassen und Streifungen (Patrouillen) geben weder auf die Benützung eines Beförderungsmittels noch auf das Kilometergeld Anspruch.
  2. Absatz 2Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen im Grenzdienst die Nächtigung und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte (Blockhaus, Schutzhütte u. dgl. ) erfordert, sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen Dienstverrichtung bildet, gebührt für den Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und zurück, wenn er einfach mehr als 2 km beträgt, das Kilometergeld.
  3. Absatz 3Streifungen und Vorpassen außerhalb des Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.