Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,
Paragraph 52,
01.02.1956
Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.