Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
Paragraph 43
01.02.1956
31.12.1994
Organe der Bundespolizeibehörden
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen bei Wachebeamten und bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Wachebeamten eingesetzt werden, keinen Anspruch auf Reisezulage.